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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Attingo Datenrettung GmbH

1. Allgemeines

Firmenbezeichnung: Attingo Datenrettung GmbH (nachfolgend „Attingo” genannt); Geschäftsführer: Dipl. Ing. Nicolas Ehrschwendner; Firmensitz: Weimarer Straße 90, 1190 Wien, Österreich; Firmenbuch: Handelsgericht Wien, FN 288503w; Gewerbe: MBA 17-G-F 6649/97 (100379/f/17) „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik”; MBA 17-G-G 6685/97 (100358/g/17) „Handelsgewerbe und Handelsagenten gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994, eingeschränkt auf das Handelsgewerbe”

2. Umfang und Gültigkeit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Attingo“ (= Auftragnehmer) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen (nachfolgend zusammenfassend „Leistung(en)” genannt), die „Attingo“ gegenüber dem Auftraggeber (im Folgenden Kunde bzw Auftraggeber genannt) erbringt. Sie gelten auch für Folgegeschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Die Verpflichtungen von „Attingo“ richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von „Attingo“ entgegengenommenen Auftrages oder einer von „Attingo“ ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen”. Mit der Auftragsvergabe erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen”. Bestellt der Auftraggeber unter Berufung auf seine eigenen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Leistung, so gelten in diesem Falle ausschließlich die Geschäftsbedingungen von „Attingo“, selbst wenn diese einander nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von „Attingo“ ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Auftraggeber mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem gesonderten Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. In diesem Fall behält sich „Attingo“ vor, die gewünschte Leistung des Auftraggebers nicht weiter zu bearbeiten, ohne dass Ansprüche irgendwelcher Art gegen „Attingo“ gestellt werden können. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der „Fachgruppe für Unternehmensberatung und Datenverarbeitung” der Wirtschaftskammer Wien.

3. Leistungsbeschreibung Diagnoseauftrag / erweiterter Diagnoseauftrag / Datenrettungsauftrag

3.1. Der Kunde erteilt „Attingo“ zunächst einen Diagnoseauftrag. Die Datendiagnose umfasst eine Untersuchung hinsichtlich Art und Umfang des Datenschadens an den vom Kunden überlassenen Datenträgern. Der Kunde erhält anschließend einen Diagnosebericht. In diesem werden ihm die gewonnenen Erkenntnisse zum Datenschaden im Wesentlichen mitgeteilt verbunden mit einer Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Datenrettung bei gleichzeitiger Benennung der dafür erforderlichen weiteren Maßnahmen.

3.2. Im Zuge der Datendiagnose gemäß Pkt 3.1. werden keine Entwicklungsarbeiten durchgeführt. Falls diese zur Ermittlung von Art und Umfang des Datenschadens und zur Beurteilung der Chancen der Datenrettung erforderlich sind, werden diese Maßnahmen dem Kunden im Rahmen einer erweiterten Diagnose angeboten.

3.3. Die Beurteilung der Chancen zur Datenrettung sowie die Benennung der dazu erforderlichen Maßnahmen erfolgt unverbindlich. Der Kunde erhält mit dem Diagnosebericht ein entsprechend vorbereitetes Angebot, „Attingo“ mit der Durchführung der benannten weiteren Maßnahmen zur Datenrettung (erweiterte Diagnose oder Datenrettung) durch Unterzeichnung und Rücksendung des Angebots wirksam zu beauftragen.

3.4. Der Datenrettungsauftrag umfasst den Versuch, wieder herstellbare Daten entsprechend dem Diagnosebericht wiederherzustellen und diese auf neue bzw. andere Datenträger zu speichern. Insofern schuldet „Attingo“ keinen Erfolg. Ergibt sich trotz vorheriger Diagnose erst im Laufe der Datenrettung, dass eine Rettung der Daten nicht möglich ist, so ist „Attingo“ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Kunde ist mit einer Vertragsanpassung einverstanden.

3.5. Die übergebenen Datenträger sowie die rekonstruierten Daten werden dem Kunden erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags herausgegeben. Attingo ist jedoch im Einzelfall auch berechtigt, die Daten zuvor herauszugeben und steht dies im alleinigen Ermessen von „Attingo“. Ein Anspruch auf Übergabe vor Bezahlung besteht in keinem Fall. Die rekonstruierten Daten werden dem Kunden auf Datenträger/-n von „Attingo“ übergeben.

4. Preise

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise. Unternehmern iSd KSchG gegenüber behalten wir uns Preisänderungen vor. Die vereinbarten Preise sind Bruttopreise incl. Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich in Euro, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Anwendung des § 934 ABGB wird hiermit im Verhältnis zu Unternehmern ausgeschlossen.

5. Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart ist der Rechnungsbetrag prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist „Attingo“ berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, sowie 9% Zinsen p.a Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen, so nicht gem. § 352 ein höherer Zinssatz zur Anrechnung gelangt. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen iHv EUR 20,00 incl. 20% USt je Mahnung sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu vergüten. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif ergebenden Höhe verrechnet. Des Weiteren behält sich „Attingo“ vor, nach Setzen einer Nachfrist die Herausgabe allenfalls bereits zuvor gelieferter Produkte bzw. Daten (siehe oben, 3.5.) zu verlangen und / oder dem Auftragsgeber mit sofortiger Wirkung weitere Nutzung zu untersagen. Die Ausübung dieses Rechtes gilt im Zweifelsfall nicht als Rücktritt vom Vertrag. Alle Produkte und erstellten Werke, insbes. die neu erstellten bzw. rekonstruierten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von „Attingo“ Ebenso steht „Attingo“ bis zur endgültigen Zahlung ein Pfandrecht an den vom Kunden überlassenen Datenträgern zu. Darüber hinaus ist „Attingo“ bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsverträgen mit schriftlicher Verständigung an den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen oder nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist den Rücktritt zu erklären. Daneben bestehende Schadenersatzansprüche werden dadurch nicht berührt und bleiben weiterhin aufrecht. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Rechnungen elektronisch übermittelt werden. Eine Zahlung ist dann erfolgt, wenn die Forderung auf dem Konto von „Attingo“ unwiderruflich gutgeschrieben wird.

6. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber sorgt über die vertragliche Nebenpflicht hinaus besonders sorgfältig für den aktuellen Stand aller zur Verrechnung notwendigen Daten (Adressänderung, Ablaufdatum bei Kreditkarten etc). Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die für die auftragsgemäße Bearbeitung von seiner Seite erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen sowie „Attingo“ die erforderlichen Gegenstände und Informationen auf eigene Rechnung am Firmensitz von „Attingo“ zur Verfügung zu stellen. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber „Attingo“ und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von „Attingo“ nicht anerkannter Mängel, sind ausgeschlossen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Konsumenten iSd Konsumentenschutzgesetzes, ist die Gegenverrechnung zulässig (1) für den Fall dass das Unternehmen zahlungsunfähig wird oder (2) die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang steht, (3) gerichtlich festgestellt oder (4) vom Verkäufer anerkannt wurde und gelten hinsichtlich der Zurückbehaltung von Zahlungen auf Grund von Mängeln die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.

7. Aufträge / Bestellungen

„Attingo“ ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen von einem mit Unternehmer iSd KSchG erteilten Auftrag jederzeit zurückzutreten Bereits bezahlte Beträge werden in diesem Fall - soweit nicht bereits geleistete Teilarbeiten alleine verwendbar sind - zurückerstattet. Weitere Ansprüche jeder Art stehen dem Auftraggeber nicht zu.

8. Datenrettung

Bitte beachten Sie, dass wir eine Haftung für Schäden oder Folgeschäden (insbesondere Hardware und Daten), die direkt oder indirekt durch die Analyse oder Datenrettung entstehen, nur im Falle des Vorsatzes und der qualifiziert groben Fahrlässigkeit übernehmen können. Je nach Komplexität des Schadens kann die Öffnung bzw. Zerlegung von Datenträgern erforderlich werden. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass „Attingo“ zum Zweck des Versuches der Datenrettung seine Datenträger erforderlichenfalls öffnet bzw. zerlegt. Dem Kunden obliegt die vorherige selbstständige Sicherung sämtlicher unversehrter Daten auf den zur Verfügung gestellten Datenträgern. Die Arbeiten für die Diagnose sowie Datenrettung beinhalten das Risiko der Zerstörung und/oder Veränderung noch vorhandener Daten sowie des Datenträgers und wird ausdrücklich festgehalten, dass derartige Schäden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eintreten können. Ebenso kann es zu einer Veränderung der Datenstruktur kommen. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber, ebenso wie das Risiko der vorbestehenden Datenintegrität. Dies beinhaltet die Gefahrtragung für den Fall, dass Daten gerettet bzw. wieder zugänglich gemacht werden, die bereits bei der Übersendung an „Attingo“ auf Grund vorbestehender Fehler strukturell beschädigt waren und deshalb keinen lesbaren, nachvollziehbaren Informationsgehalt unter der jeweiligen Anwendung mehr aufweisen. „Attingo“ kann keine Zusage über die tatsächliche Dauer der Analyse geben, auch nicht, ob Daten tatsächlich wiederhergestellt werden können; ein Erfolg der Datenrettung ist sohin nicht geschuldet, jedoch sichert „Attingo“ sorgfältigstes Bemühen um den Erfolg zu.

9. Lieferung und Abnahme

„Attingo“ ist bemüht, vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Lieferung an „Attingo“ durch den Lieferanten an „Attingo“ die genannten Liefertermine einzuhalten. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass infolge höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von höherer Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen oder unverschuldete Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten sowie sonstige von „Attingo“ nicht zu vertretende Ereignisse Liefertermine nicht eingehalten werden können, so verlängern sich die Lieferfristen um bis zu vier Monaten. Ist die verlängerte Lieferfrist abgelaufen oder die Leistung von „Attingo“ vollends unmöglich geworden, so ist „Attingo“ sowie der Kunde berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nur im Falle der vorsätzlichen oder qualifiziert grob fahrlässigen Schadenszufügung zu „Attingo“ ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. In diesem Fall gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.

10. Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt - sofern nicht anders vereinbart - ab Übergabe des Werkes zu laufen. Die Gewährleistung beschränkt sich gegenüber Unternehmern iSd KSchG ausschließlich auf Vorsatz und qualifiziert grobe Fahrlässigkeit

11. Haftung

„Attingo“ haftet für Schäden nur, wenn diese durch Vorsatz oder qualifiziert grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Eine Haftung für den Nichteintritt einer Wiederherstellung von Daten oder für den Nichteintritt einer Wiederherstellungsprognose in einem Diagnosebericht ist ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden sowie Vermögensschäden setzt neben den übrigen Tatbestandselementen des Schadenersatzrechtes vorsätzliches oder qualifiziert grob fahrlässiges Handeln durch „Attingo“ voraus. Soweit eine Haftung von „Attingo“ ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von „Attingo“.

12. Geheimhaltung/Datenschutz

„Attingo“ verpflichtet sich, die bekannt gewordenen Daten nicht an Dritte weiterzugeben und absolut vertraulich zu behandeln. „Attingo“ fühlt sich den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes verpflichtet. Erlangt „Attingo“ jedoch während der auftragsgemäßen Tätigkeit Kenntnis von möglicher Weise strafrechtlich relevanten Daten auf den übergebenen Datenträgern, die auf schwerwiegende Verbrechen hindeuten (zB Verdacht von Terrorismus, Kinderpornographie, Wiederbetätigung o.Ä,) so ist „Attingo“ berechtigt, die relevanten Datenträger und Daten an die Strafverfolgungsbehörden zu übergeben; „Attingo“ ist dies falls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Zahlung des vereinbarten Entgelts iSe pauschalierten und verschuldensunabhängigen Schadenersatzes verpflichtet, auch wenn „Attingo“ von der vertraglichen Verpflichtung frei ist.

13. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von „Attingo“, sohin Wien. Gerichtsstand ist Wien, hinsichtlich Verbrauchern iSd KSchG gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur, sofern sich der Wohnort des Verbrauchers, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort oder der Ort seiner Beschäftigung im Sprengel des betreffenden Gerichts befindet. Andernfalls gilt der allgemeine Gerichtsstand bzw sonstige Wahlgerichtsstände iSd JN. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

14. Sonstiges

Der Kunde erklärt sich mit Auftragserteilung, dass er zur Verfügung des/der übergebenen Datenträgers und der dort gespeicherten Daten berechtigt ist sowie dass er befugt ist, den „Attingo“ überlassenen Datenbestand zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, insbes. wenn davon personenbezogene bzw. sensible Daten umfasst sind. Er erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass „Attingo“ die zur Verfügung gestellten Daten aus technischen Gründen speichern und bearbeiten darf, wobei „Attingo“ die volle Geheimhaltungsverpflichtung iSd Pkt 12 trifft. Der Auftraggeber verpflichtet sich, „Attingo“ hinsichtlich etwaiger Ansprüche Dritter wegen der Verletzung derer Recht, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der überlassenen Daten und Gegenstände schad- und klaglos zu halten, einschließlich aller notwendiger Aufwendungen, die „Attingo“ im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Dritter und/oder deren Abwehr entstanden sind. Sofern im konkreten Auftrag keine gesonderte Vereinbarung enthalten ist, bewahrt „Attingo“ die rekonstruierten Daten – falls die Datenrettung beauftragt wurde - nach Auftragsbeendigung 14 Tage lang auf und vernichtet diese anschließend unwiederbringlich.

15. Verlust und Beschädigung auf dem Transportweg

Der Kunde erteilt die ausdrückliche Zustimmung, dass – vorbehaltlich einer anderslautenden, ausdrücklichen Vereinbarung – der erforderliche Transport der Datenträger von „Attingo“ zu dem Kunden durch ein drittes Transportunternehmen (Post, UPS o.Ä. Botendienst) auf Kosten den Kunden erfolgt. Die Haftung von „Attingo“ beschränkt sich dies falls lediglich auf ein etwaiges Auswahlverschulden sowie auf sorgfältige, geschäftsübliche Verpackung und geht die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Datenträgern und Daten im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur auf diesen bzw. auf den Kunden über. Für den Transport der Datenträger zu „Attingo“ hat der Kunde auf eigenes Risiko und eigene Kosten Sorge zu tragen.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages bzw dieser AGBs unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 24. Februar 2014